AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von conecco Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - Management städtischer Kultur

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle Geschäftsbeziehungen zwischen conecco und ihren Kunden. Sie werden mit der mündlichen oder schriftlichen Erteilung eines Auftrages verbindlicher Vertragsbestandteil.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als diesen ausdrücklich zugestimmt wird.
  3. Von conecco im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren ausgedruckte oder per E-Mail versandte Geschäftspost wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften und Zahlungserinnerungen, sind auch ohne Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.
  4. conecco behält sich vor, nach zeitlich angemessener Ankündigungsfrist diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch mit Wirkung für laufende Verträge – zu ergänzen oder abzuändern. Solche Ergänzungen oder Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der diesbezüglichen Mitteilung, die über die betreffenden Ergänzungen oder Änderungen informiert und über Widerspruchsmöglichkeit und Widerspruchsfrist aufklärt, widerspricht.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von conecco sind bis zur Annahme durch den Kunden innerhalb der im Angebot angegebenen Frist freibleibend.
  2. Der Vertrag kommt erst mit Abgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch conecco oder durch Leistung/Lieferung der Ware/des Werkes zustande. Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsinhaltes sind in gleicher Form zu vereinbaren.
  3. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass conecco alle für die Ausfüh­rung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Er ist auch verpflichtet, die zur Ermittlung der Information oder der Schaffung der Unterlagen erforderlichen Arbeiten durchführen zu lassen. Die Mitwirkungspflicht des Kunden erstreckt sich auch auf Vorgänge und Unterlagen, die erst während der Tätigkeit von conecco bekannt werden.
  4. Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungs­rechte, an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Angeboten von conecco in den Besitz des Kunden gelangen, bleiben vorbehalten. Diese Dokumente dürfen Dritten außer in Fällen bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen oder Scheitern des Vertrags auf Verlangen an conecco zurückzugeben.

§ 3 Vergütungen und Zahlungsbedingungen

  1. Die von conecco in Angeboten und Preislisten angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro; sie enthalten weder Umsatzsteuer noch sonstige Zölle, Gebühren und staatliche Abgaben, die mit dem Erwerb der betreffenden Produkte durch den Kunden zusammenhängen.
  2. Ist für die Durchführung einer Untersuchung oder eines Projektes oder die Herstellung individueller Software die Zahlung einer pauschalen Honorarsumme vereinbart, so dient diese auch der Finanzierung der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Hälfte der vereinbarten Summe ist daher bei Auftragserteilung fällig, die andere Hälfte bei Ablieferung der Ergebnisse bzw. der Software. Eine abweichende Regelung muss schriftlich vereinbart werden.
  3. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung rein netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Für die rechtzeitige Vorlage übernimmt conecco keine Haftung. Diskont- und Einzugsspesen trägt der Kunde.
  4. Rechnungen hat der Kunde unverzüglich und soweit ihm möglich zu überprüfen. Einwendungen hinsichtlich der Rechnungsbeträge sind innerhalb von 21 Kalendertagen schriftlich, per Fax oder E-Mail bei conecco geltend zu machen. Nicht rechtzeitige Einwendungen gelten als Genehmigung. Der Kunde erhält in den Rechnungen den gesonderten schriftlichen Hinweis auf die Folgen nicht rechtzeitiger Einwendungen.
  5. Ist auf der Rechnung ein kalendermäßig bestimmter oder bestimmbarer Zahlungstermin genannt, so gerät der Kunde mit Ablauf des genannten Tages ohne weitere Mahnung mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, sofern er dieser bislang nicht nachgekommen ist. Bei Zahlungsverzug können ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz von Unternehmern verlangt werden. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  6. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder bei ihm ein Insolvenzverfahren beantragt oder eingeleitet wird, ist conecco berechtigt, die gesamte Forderung ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem ist conecco dann berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so ist conecco berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurück zu treten mit der Folge, dass alle Ansprüche des Kunden in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Leistungen erlöschen. Für mögliche diesbezügliche Schäden wird von conecco keine Haftung übernommen.
  7. Die Befugnis zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt unbestritten und von conecco anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können conecco gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 4 Vertragserfüllung, Leistungsverzögerungen

  1. conecco ist berechtigt, zur Erfüllung vertraglicher Pflichten Dritte zu beauftragen.
  2. conecco ist stets um schnellstmögliche Auftragserfüllung bemüht. Wurde vertraglich keine Frist vereinbart, haftet conecco nicht für Verluste, die dem Kunden durch eventuelle Verzögerungen bei der Auftragserfüllung entstehen.
  3. Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen haftet conecco nicht für Schäden durch eine Verzögerung der Leistungserbringung aufgrund von höherer Gewalt, Verzug seitens Dritter und aufgrund von Ereignissen, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. conecco ist in derartigen Fällen berechtigt, die Leistungs­frist um die Dauer der Behinderung, zuzüglich angemessener Anlaufzeit, zu verlän­gern. Soweit Verzögerungen von mehr als drei Monaten eintreten, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils der vereinbarten Leistung und unter Ausschluss der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kundens

  1. Der Kunde unterstützt conecco bei der Vertragserfüllung. Dies betrifft insbesondere die Übermittlung der erforderlichen Informationen, die Bereithaltung geeigneter Hard- und Software sowie die ausreichende Anzahl von Personal. Erforderliche Eingriffe in die Kunden-EDV werden rechtzeitig angekündigt. Der Kunde führt in solchen Fällen eine Datensicherung durch.
  2. Bedingt der Auftrag den Einsatz vor Ort (beim Kunden selbst oder an einem anderen von diesem bestimmten Erfüllungsort), so hat der Kunde sicherzustellen, dass conecco sowie deren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen im vereinbarten Zeitraum Räumlichkeiten und technische Einrichtungen frei zugänglich sind.

§ 6 . Schutzrechte Dritter

  1. Hält der Kunde Software bereit, die bei Vertragserfüllung von ihm selbst oder von conecco eingesetzt werden soll, so stellt er sicher, dass die erforderlichen Lizenzen auch für die Nutzung seitens conecco vorliegen. Insoweit stellt der Kunde bei eigenem schuldhaften Handeln conecco von Ansprüchen Dritter frei.

§ 7 Schweigepflicht / Datenschutz

  1. conecco ist nur begrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers erfolgen.
  2. conecco verpflichtet sich zur Durchführung des Auftrags eingesetzte Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift hinzuweisen.
  3. Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten, soweit dies im Rahmen von § 26 BDSG zulässig ist.

§ 8 Störungen bei der Leistungserbringung

  1. Soweit eine Ursache, die conecco nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann conecco eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen.
  2. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann conecco auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen.

§ 9 Haftung für Schutzrechtsverletzungen

  1. conecco haftet dafür, dass ihre Leistungen im Bereich der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind, und stellt den Kunden von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
  2. Soweit Leistungen von conecco auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Grundlagen, wie z.B. Daten, Texten, Fotografien etc. basieren, haftet insoweit der Kunde dafür, dass diese frei von Schutzrechten, Persönlichkeitsrechten oder anderen Rechten Dritter sind.
  3. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde conecco. Er überlässt es conecco soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.
  4. Werden durch die Leistung von conecco Rechte Dritter verletzt, wird die Unternehmergesellschaft nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen. Schadensersatzansprüche bleiben bei Verschulden durch conecco – im Rahmen von § 5 AGB – unberührt.
  5. conecco ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

  1. conecco haftet in der Höhe des Auftragswertes für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder wesentlicher Nebenpflichten entstanden sind, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf und die für die Erreichung des Vertragszwecks wichtig sind (Kardinalpflichten). Ebenso haftet conecco beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften und für Schäden, die durch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertraglicher, nicht zu den Kardinalpflichten gehöriger Nebenpflichten (einfache Nebenpflichten) durch Mitglieder der Geschäftsführung oder leitender Mitarbeiter von conecco entstanden sind.
  2. Ist die Haftung nach § 10 Ziffer 1. nicht begründet, so ist die Haftung von conecco bei Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit sowie grob fahrlässigen Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen auf die Ersatzleistung der Betriebshaftpflichtversicherung von conecco mit einer Deckungssumme von EUR 50.000 pro Schadensereignis beschränkt. Für den Fall, dass dieser Versicherungsschutz nicht oder nicht vollständig zugunsten des Kunden besteht, haftet conecco bis zu einem Betrag von EUR 50.000 unmittelbar. Eine weitergehende Haftung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  3. Die Haftung von conecco ist ebenfalls auf EUR 50.000 beschränkt, wenn der Kunde auf das ihm bekannte oder erkennbare Risiko ungewöhnlicher und den gewöhnlichen Umfang überschreitende Schäden, die für conecco nicht vorhersehbar waren, nicht hingewiesen hat.
  4. conecco haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparung, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie den Verlust aufgezeichneter Daten, es sei denn, dass conecco insoweit einen besonderen Vertrauensbestand geschaffen hat. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet conecco nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die außervertragliche und vorvertragliche Haftung. Sie gelten jedoch nicht für Schäden, die durch Verletzung von Leben oder Gesundheit verursacht worden sind. Ebenso wenig gelten sie für Ansprüche nach §1 und 4 Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen des Unvermögens und der Unmöglichkeit der Leistung.
  6. Soweit die Haftung von conecco beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungs­gehilfen von conecco.
  7. Bei Datenverlust haftet conecco nur auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, vorausgesetzt, dass conecco die obliegenden Pflichten zur Einweisung in die Datensicherung ordnungsgemäß erfüllt hat.
  8. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen conecco verjähren sechs Monate nach Entstehung des Anspruchs, soweit nicht Ansprüche aus arglistigem Verhalten oder aus Produzentenhaftung geltend gemacht werden.
  9. Jegliche Haftung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von conecco Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder die Produkte nicht sachgemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind.

§11 Urheberrechte/Eigentum

  1. Die Rechte, die conecco nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen, verbleiben ihr soweit, als der vertragliche Zweck die Übertragung nicht erfordert. Abweichendes muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
  2. Das Urheberrecht des Kunden an von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bleibt unberührt.

§12 Verantwortlichkeit für Inhalte bei kommunikativen Diensten

  1. conecco bietet kommunikative Dienste an, die es ermöglichen, eigene Inhalte zu veröffentlichen und zu verbreiten. Die Verantwortung für die Inhalte liegt ausschließlich bei dem Kunden.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung von Diensten nicht gegen geltende Rechtsvorschriften zu verstoßen. Der Kunde muss sicherstellen, dass die von ihm verbreiteten Inhalte keine Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte, Patente, Marken oder sonstige Eigentumsrechte) verletzten. Geltende Strafgesetze und Jugendschutzbestimmungen müssen beachtet werden und es dürfen keine rassistischen, pornografischen, obszönen, beleidigenden oder für minderjährige ungeeigneten Inhalte verbreitet werden.
  3. conecco ist berechtigt, Inhalte und Nutzerdaten an Dritte weiterzugeben und/oder zu löschen, sofern dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder richterlicher, bzw. behördlicher Anordnungen erforderlich ist. Weiterhin ist conecco berechtigt, Inhalte zu löschen, wenn sie gegen die Anforderungen von Ziffer 2 verstoßen.
  4. Der Kunde stellt conecco von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die gegen conecco wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder wegen sonstigen gesetzes- oder vertragswidrigen Inhalten geltend gemacht werden.

§ 13 Kündigung

  1. Das Vertragsverhältnis besteht auf unbestimmte Dauer fort, soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist oder nicht vor Ablauf des laufenden Monats gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform und kann beiden Teilen grundsätzlich und jederzeit ausgesprochen werden.
  2. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Neben den gesetzlichen Gründen zur fristlosen Kündigung kann conecco vorstehenden Vertrag dann fristlos kündigen, wenn der Kunde mit der Leistungsannahme in Verzug gerät oder seiner gebotenen Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht nachkommt.
  3. Endet der Vertrag durch fristlose Kündigung, hat der Kunde die bis dahin erbrachten Leistungen in jedem Fall vertragsgemäß zu vergüten.
  4. Ein Verkauf von einzelnen Geschäftsbereichen oder ein Gesellschafter-/Inhaberwechsel begründen kein Sonderkündigungsrecht.

§14 Sonstiges

  1. Es gilt deutsches Recht. Soweit für ausländische Kunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages müssen schriftlich fixiert werden.
  3. Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Geschäftssitz.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(Stand: 15.03.2011)

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